





![]() | Heute | 9 |
![]() | Gestern | 107 |
![]() | Diese Woche | 352 |
![]() | Letzte Woche | 770 |
![]() | Dieser Monat | 1122 |
![]() | Letzter Monat | 3218 |
![]() | Gesamt | 25871 |
| Hilfe |
|
Eigentlich weiß das jeder, das ist Gesetz, das war immer so und das ist schon längst Gewohnheitsrecht. Egal, ob es um Nachmieter, Schönheitsreparaturen, Partys, Feiern, Zweitschlüssel oder Mietkautionen geht, unzählige Irrtümer, Gerüchte und Halbwahrheiten machen bei Mietern und Vermietern die Runde und halten sich teilweise recht hartnäckig. Es ist Zeit für eine Revision.
Berlin. Halbwissen und rechtliche Unsicherheit sind oft die Ursachen für Streit zwischen Mietern und Vermietern, so die „Mieter-Zeitung“. Experten des Deutschen Mieterbunds haben die wichtigsten und langlebigsten Mietrechtsirrtümer aufgelistet und erklärt, was stattdessen wirklich gilt und richtig ist
Frage 1
Wer in eine unrenovierte Wohnung zieht, muss beim Auszug nie renovieren. Richtig: Verpflichtet sich der Mieter im Mietvertrag, bei seinem Einzug zu renovieren, dann muss er tatsächlich nicht noch einmal renovieren,wenn er zum Beispiel nach fünf Jahren aus der Wohnung auszieht, muss er dies aber vertraglich regeln. Wer dagegen ohne eine derartige Vertragsregelung bei Mietbeginn die heruntergekommene Wohnung herrichtet, hat Pech. Seine Arbeiten sind "freiwillig" Hier gilt: Ob die Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses renoviert oder unrenoviert war spielt keine Rolle. Die in Mietvertrag wirksamvereinbarten Renovierungsfristen beginnt mit dem Einzug in die Wohnung zu laufen. Nach ein paar Jahren droht also auch in diesen Fällen die Pflicht, zu renovieren
Frage 2 Falsch: Es gibt ein neues Gesetz, danach müsssen die Mieter nich mehr renovieren Richtig: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit vielen Urteilen in den letzten Jahren unzählige Mietrechtsregelungen zu Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt. Konsequenz ist, dass Mieter dann nicht renovieren müssen. An den gesetzlichen Regelungen selbst hat sich aber nichts geändert. Danach ist der Vermieter sowieso schon verpflichtet, die Mietwohnung in Ordnung zu halten, das heißt, gegebenenfalls auch zu renovieren. Da diese gesetzlichen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aber nicht zwingend sind, werden sie von Vermietern schon seit Jahrzehnten in Mietverträgen geändert. Zu Lasten der Mieter wird vereinbart, dass Mieter ihre Wohnungen in bestimmten Abständen streichen und tapezieren müssen. Frage 3 Erdgeschossmieter müssen keine Fahrstuhlkosten zahlen.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs dürfen Vermieter die Kosten für den Betrieb eines Aufzugs bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag als Betriebskosten auf alle Mieter des Hauses umlegen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Erdgeschossmieter den Fahrstuhl nutzt oder theoretisch nutzen kann. Auch wenn der Mieter mit dem Aufzug weder Keller noch Dachboden erreichen kann, muss er anteilige Kosten zahlen.
Frage 4 Grillen auf Balkon oder Terrasse ist erlaubt.
Vermieter können im Mietvertrag vorgeben, dass weder auf dem Balkon noch auf der Terrasse gegrillt werden darf. Fehlt eine entsprechende vertragliche Regelung, darf zwar theoretisch auf dem Balkon, genauso wie im Innenhof, im Garten oder auf der Terrasse, gegrillt werden. Aber sobald Rauch in Nachbarwohnungen zieht, ist Grillen verboten. Frage 5 Die letzten zwei oder drei Monate kann die Kaution abgewohnt werden, muss keine Miete gezahlt werden.
Ein Abwohnen oder rechtlich ein Aufrechnen des Vermieteranspruchs auf Miete mit dem Mieteranspruch auf Rückzahlung der Kaution ist während des laufenden Mietverhältnisses unzulässig. Die Miete muss bis zum letzten Monat, bis zum Ende des Mietverhältnisses bezahlt werden. Die Kaution sichert Vermieteransprüche aus der gesamten Mietzeit, inklusive Ersatzansprüchen wegen möglicher Schäden beim Auszug oder Forderungen aus Betriebskostenabrechnungen, die erst noch nach Monaten kommen. Deshalb wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution erst nach Ende des Mietverhältnisses fällig. Bis Mieter die Kaution tatsächlich zurückfordern können, vergehen mitunter noch Monate. Der Vermieter hat eine Prüf- und Überlegungszeit, in der er klären kann, ob er noch Ansprüche gegen den Mieter hat. Außerdem kann der Vermieter zumindest einen Teil der Mietkaution so lange zurückhalten, bis er über die Betriebskosten abgerechnet hat.
(Quelle: Freie Presse vom 29.Juli 2009) |